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  • Die Arbeit zeigt ein Spektrum von Textübernahmen, das sich vom regelgerecht referenzierten und durch Anführungsstriche identifizierten wörtlichen Zitat (z.B. Fragment 195 05, Fragment 189 09 und Fragment 128 12) bis zur ungekennzeichneten Übernahme aus einer ungenannt bleibenden Quelle (z.B. Fragment 181 01) erstreckt.
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  • Die Arbeit zeigt ein Spektrum von Textübernahmen, das sich vom regelgerecht referenzierten und durch Anführungsstriche identifizierten wörtlichen Zitat (z.B. Fragment 195 05, Fragment 189 09 und Fragment 128 12) bis zur ungekennzeichneten Übernahme aus einer ungenannt bleibenden Quelle (z.B. Fragment 181 01) erstreckt. * Es gibt kaum kurze Fragmente. Die Übernahmen erfolgen in aller Regel absatzweise, seitenweise, mehrseitenweise. Teils sind die übernommenen Passagen durch Tabellen unterbrochen, gelegentlich durch "Anmoderation" am Anfang verändert. Die in juristischen Dissertationen oft anzutreffende Patchworktechnik (bei der jeder Satz einer anderen Quelle entnommen ist) findet sich dagegen nicht (bzw. nur in deutlich größerem Maßstab). * Es werden viele und z.T. auch lange wörtliche Zitate verwendet. Ob diese durch Zweck oder Anlage der Untersuchung geboten waren, erschließt sich nicht ohne weiteres; sie zeigen aber, dass der Verfasser regelgerecht zitieren kann. In der Summe beanspruchen sie knapp 10 % des Umfangs der Arbeit (eher vorsichtig geschätzt; das ist in juristischen Dissertationen recht viel). * Fast vollständig aus Zitaten bestehen die Seiten 47 (Tabellen), 59, 107, 128. * Die Seiten 158-161 bestehen aus einer wörtlich übernommenen (teilgekürzten) tabellarischen Gegenüberstellung, auf die in Fn. 235 hingewiesen wird, ohne dass der Charakter der Übernahme ganz klar wird. * Zu 50 % oder mehr aus wörtlichen (dabei jedoch nur teilweise eindeutig gekennzeichneten) Zitaten bestehen die Seiten 24, 27 (Tabelle), 36 (Tabelle), 37 (Tabelle und Zitat), 41, 43 (Tabelle), 52, 54, 64, 95, 96, 105, 106, 107, 109, 112, 116, 128, 133, 134, 147, 170, 177, 183, 184, 185, 189, 202, 205 f., 208, 220, 225. * In einigen Fällen ist durch einen anmoderierenden Satz inkl. Quellenangabe erkennbar, dass im Folgenden ein wörtliches Zitat zu erwarten ist, das dann allerdings als solches ungekennzeichnet bleibt. Siehe z.B. bei den zitierten Stellungnahmen zur Pensionsreform 2003 ohne Anführungszeichen wörtlich wiedergegebene Äußerungen auf * Seite 132: von Alfred Gusenbauer * Fragment 133 16: von Christian Felber * Fragment 135 02: des OECD-Wirtschaftsberichtes über Österreich 2002/2003. Wer strenge Maßstäbe anlegt, wird diese Textstellen als plagiatorisch werten, weil der Umfang der Übernahme nicht erkennbar ist. Man kann das aber auch großzügiger als "handwerkliche Schwäche" sehen, weil immerhin der Anfang der Übernahme gekennzeichnet ist. * Bei manchen Übernahmen erlaubt ein einzelnes Anführungszeichen die Annahme, dass die Kennzeichnung als wörtliches Zitat beabsichtigt war, z.B. Fragment 018 01. Handelt es sich um ein öffnendes Anführungszeichen und ist die Quelle in der Fußnote am Zitatende benannt (wie in Fragment 225 01), ist damit der Zitatumfang letztendlich doch gekennzeichnet. (Weil hier nur ein einziger Tastaturanschlag fehlt, sieht die Korrekturpraxis über diese Schwächen meist hinweg, zumal wenn sie nur vereinzelt auftreten.) Solche Textparallelen sind hier entweder nicht dokumentiert oder mit "keine Wertung" eingeordnet. Schwächen dieser Art mögen die Lesbarkeit, die Brauchbarkeit, den Erkenntnis- und/oder Neuigkeitswert einer Dissertation mindern, legen aber schwerlich den Schluss auf eine Täuschungsabsicht nahe. * Die wörtliche Übernahme einer mehrseitigen Tabelle, teils mit einleitendem Text (S. 158 ff.), ist durch einen Fußnotenbeleg am Anfang der Tabelle, der nur die unkommentierte Quellenangabe enthält, nicht hinreichend gekennzeichnet. Eine solche Übernahme lässt sich einerseits als geradezu klassische Bauernopfer-Referenz interpretieren, andererseits bei großzügiger Betrachtung auch auf ungeschicktes Vorgehen und "handwerkliche Schwächen" zurückführen. * Der wissenschaftliche Apparat erweckt den Eindruck, es handele sich um eine frühe Entwurfsfassung der Arbeit: * Die Quellenangaben in den Fußnoten lassen oft (Fn. 18, 26-28, 31, 33-35, 47, 56, 65, 70, 74, 83, 105, 109, 137, 140, 144, 151 f., 154, 291 f., 301, 304, 307, 311, 313, 315, 321) nicht den Autor, sondern nur die (Internet-)Fundstelle erkennen. Das ist aber nicht durchgängig bei allen URLs der Fall; korrekt referenziert ist etwa die letzte Quelle in Fn. 255. Teils ergibt sich die Quelle aus der Namensnennung im Text (z.B. bei Fn. 54 f., 75, 94, 133, 135, 138); bei manchen "sprechenden" URL mag der sachkundige Leser die Quelle leicht identifizieren (z.B. Fn. 70, 83, 106 ff., 134, 154); das wird aber leicht unklar (z.B. bei Fn. 74). Eine Zuordnung der Internet-Adressen zu Institutionen ermöglicht das Register am Ende der Arbeit (S. 235 f.). * Bei anderen Referenzen verfährt der Verfasser umgekehrt: Er nennt die Quelle, aber nicht die Fundstelle: Fn. 13, 15, 16, 21, 25, 48, 49, 53, 66, 256. * Gelegentlich bleibt im Dunklen, was eigentlich zitiert wird, z.B. bei Fn. 229: Das wörtliche Zitat ist wohl keines aus dem Verordnungstext, die Fußnote gibt keine Auskunft, sondern enthält einen nicht funktionierenden Link zu einem Fachverlag. * Dieser Typ von Ungenauigkeiten wird normalerweise spätestens vor der Drucklegung bereinigt. Dass das Fehlen dieser Informationen nicht beanstandet wurde, ist bemerkenswert, weil ein erheblicher Teil des Belegapparats betroffen ist. * In Zahlen: Die Arbeit weist 321 Fußnoten auf. Davon enthalten 26 textinterne Verweise, 41 enthalten ergänzende Erläuterungen, Definitionen und dgl.; 254 Fußnoten enthalten Referenzen auf 60 Texte von knapp 50 verschiedenen Autoren/Institutionen, ganz überwiegend jeweils genau eine (das entspricht einer halbwegs ehrgeizigen Seminararbeit). * Selbst bei flüchtiger Lektüre des Texts müsste auffallen, dass jede sechste Referenz nicht nachvollziehbar ist. * Andere Fehler fallen nur bei näherem Hinsehen auf, z.B. die Zuordnung eines Zitats zu den falschen Autoren bei Angabe der richtigen Fachzeitschriftenfundstelle in Fragment 185 24. * Dass die durchgängig (ein Dutzend Mal) als Freitag/Hollacek/Stefanits bezeichnete Quelle richtig Stefanits/Freitag/Hollarek heißen müsste, bemerkt man nur, wenn man die Namen kennt oder die Quelle aufsucht. Recht bekannt ist dagegen Bert Rürup, der bei Fn. 126 zu Berd wird. * Die Kursivierung der Eigennamen in den Fußnoten ist uneinheitlich und folgt keinem erkennbaren Kriterium. * In die gleiche Richtung deuten logische Fehler in der Gliederung (bei 3.2.1, 3.3.1, 5.2.1, 6.2.5.1, 6.3.5.1 und 6.3.8.1 fehlt jeweils eine weitere Überschrift auf der gleichen Gliederungsebene), die auf den ersten Blick sichtbar sind. * Auch Unstimmigkeiten bei der Fußnotennummerierung (z.B. auf S. 67, Fn. 98/598) legen den Schluss auf eine Entwurfsfassung nahe. * Es sind zwei Exemplare der Arbeit in Bibliotheken nachweisbar, nämlich in der ÖNB und in der Universität Wien. In Deutschland findet sich keines.
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