Die Bildrechte sind die Urheberrechte des Urhebers bzw. Lichtbildners für seine Fotografien. Diese Rechte werden in Deutschland heute im Urheberrechtsgesetz festgelegt. Zu den Verwertungsrechten nach dem Urheberrechtsgesetz gehören Vervielfältigungsrechte, Verbreitungsrechte und Veröffentlichungsrechte, zu den Persönlichkeitsrechten zählen das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (z. B. Nennung des Namens) und das Verbot der Entstellung. Zu unterscheiden vom Recht am eigenen Bild des Abgebildeten, das in Deutschland im Kunsturheberrechtsgesetz geregelt ist.
Die Bildrechte sind die Urheberrechte des Urhebers bzw. Lichtbildners für seine Fotografien. Diese Rechte werden in Deutschland heute im Urheberrechtsgesetz festgelegt. Zu den Verwertungsrechten nach dem Urheberrechtsgesetz gehören Vervielfältigungsrechte, Verbreitungsrechte und Veröffentlichungsrechte, zu den Persönlichkeitsrechten zählen das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (z. B. Nennung des Namens) und das Verbot der Entstellung. Zu unterscheiden vom Recht am eigenen Bild des Abgebildeten, das in Deutschland im Kunsturheberrechtsgesetz geregelt ist. Ferner bezeichnen Museen und andere Eigentümer von Kunstgegenständen ihre Vermarktungsansprüche auf Abbildungen und Reproduktionen ihres Eigentums auch dann als Bildrechte, wenn der Schutz nach dem Urheberrecht abgelaufen ist. Sie berufen sich dabei auf ihr Hausrecht und ihre Eigentumsrechte.