(1) 1Die Fahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des §2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme nach §34 (1) erteilt worden ist. 2Die Erlaubnisbehörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht. (3) Nach Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist der Fahrlehrerschein unverzüglich der Erlaubnisbehörde zurückzugeben.
(1) 1Die Fahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des §2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme nach §34 (1) erteilt worden ist. 2Die Erlaubnisbehörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht. (2) 1Die Fahrlehrerlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine in der in §2 (1) Satz 1 Nr.2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. 2Unzuverlässig im Sinne des §2 (1) Satz 1 Nr.2 ist der erlaubnisinhaber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. (3) Nach Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist der Fahrlehrerschein unverzüglich der Erlaubnisbehörde zurückzugeben.